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Katja Campe
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Quelle: eRecht24
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mainzer Kultouren für Stadtführungen in Mainz und Ausfahrten durch Rheinhessen
In den folgenden Bestimmungen sind unter Auftraggeber der Besteller der Führung und unter Auftragnehmer die Mainzer Kultouren zu verstehen.
1. Leistungsbeschreibung
Bei den Stadtführungen in Mainz und den Ausfahrten durch Rheinhessen der Mainzer Kultouren sehen Sie die Sehenswürdigkeiten von Mainz und Rheinhessen und lernen die regionalen Besonderheiten kennen.
2. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mainzer Kultouren.
Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mainzer Kultouren nicht enthalten sind.
3. Art und Umfang, Änderungen, Ergänzung und Nebenabreden der Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, eine Änderung der Angaben zu erklären, wenn es unumgängliche Gründe erforderlich machen. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt.
Die Angabe der Führungsdauer ist ein ungefährer Wert, der auf den Erfahrungen und Kenntnissen des Auftragnehmers beruht. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen u. ä. zu berücksichtigen.
4. Besonderheiten bei Winzer- und Rheinhessen-Kultouren
Bei den Winzer- und Rheinhessen-Kultouren handelt es sich um gemütliche Ausfahrten in einer kleinen Gruppe mit bis zu 10 Fahrzeugen. Während dieser Kultouren halten sich alle Teilnehmer*innen vorbildlich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, den Teilnehmer*innen stehen keinerlei Privilegien oder Sonderrechte zu. Die Teilnehmer können die Strecke zu den einzelnen Zielen nach einem Roadbook abfahren, können aber auch gerne eine eigene Route per Navigationsgerät, Landkarte o. ä. fahren.
Es werden weder Fahrtzeit, Fahrtstrecke noch Höchst-, Mindest- oder Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgegeben. Unterwegs erfolgen keinerlei Strecken- oder Durchfahrtskontrollen, es werden auch keine Sonderprüfungen durchgeführt. Es wird kein/e Sieger*in der Ausfahrt ermittelt. Die teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich ganz normal in den Straßenverkehr eingliedern und dürfen nicht in Kolonne fahren.
Bei den Winzer-Kultouren erfolgt keine Weinprobe während der Ausfahrt.
5. Besonderheiten beim Betreten Liegenschaften Dritter
Bei besonderen Veranstaltungen (Beichte, Taufe, Hochzeit, Trauerfeiern etc.) kann es vorkommen, dass der Mainzer Dom trotz anderslautender Bestätigungen kurzfristig nicht von innen besichtigt werden kann. Das ändert nichts am vereinbarten Führungshonorar. Wir bitten um Verständnis, da es sich um ein lebendiges Gotteshaus handelt und nicht um ein Museum.
Gleiches gilt für andere Mainzer Kirchen und private Liegenschaften, wenn aufgrund einer Nutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte eine Führung nicht möglich ist.
6. Gruppengröße
Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 20 Personen bei den Dom- und Mainz- Kultouren. Bei den Winzer- und Rheinhessen-Kultouren fahren bis zu 10 Teams mit.
Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich.
Sollte dennoch – entgegen einer anderslautenden Bestellung – die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden dann ab der 21. Person für diese und jede weitere Person 10 EUR zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar berechnet.
7. Honorar
Für Stadtführungen in Mainz und Ausfahrten durch Rheinhessen werden die entsprechenden Honorare auf Grundlage der Empfehlungen des Verbands Deutscher Kunsthistoriker berechnet.
Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang, auf § 305 b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen).
Wünscht der Auftraggeber abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung eine Abholung oder Beendigung der Führung außerhalb des Stadtzentrums werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Aufwendungen für Beförderungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Honorare gelten für zusammenhängende Führungen. Für vom Auftraggeber eingeplante Pausen werden pro angefangenen 30 Minuten 40 EUR zusätzlich berechnet.
In diesen Preisen sind keine Umsatzsteuer enthalten, da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG ist.
8. Zahlung
Die Bezahlung des Honorars für die Stadtführungen in Mainz sowie die Ausfahrten durch Rheinhessen erfolgt möglichst bei Buchung oder nach entsprechender Rechnungsstellung bargeldlos.
Ausnahmsweise kann die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer bar in vollem Umfang und in der vereinbarten Währung erfolgen. Sofern dann eine Quittung im Sinne von 368 BGB bzw. eine Rechnung im Sinn von § 14 UStG gewünscht wird, wird gebeten, dies dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen.
Werden während der Leistungserbringung Zusatzleistungen mit dem Auftragnehmer ausgehandelt, sind diese sofort in bar zu zahlen.
Sofern der Auftragnehmer vor der Leistungserbringung von Dritten zu Zahlungen verpflichtet wird, werden diese Zahlungen dem Auftraggeber umgehend in Rechnung gestellt und sind vor Leistungserbringung fällig.
Für die Ausarbeitung besonderer Führungen auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises- zahlbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – verlangt werden.
9. Eintrittsentgelte
Anfallende Eintrittsentgelte etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistendem Honorar selbst zu tragen, soweit im bestätigen Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.
10. Wartezeit des Auftragnehmers
Verspätungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber unter dessen Mobilfunknummer 0170 2037333 schnellstmöglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer wartet maximal 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. die Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude und Museen usw. zulassen.
Bei einer Verspätung von 15 Minuten und länger kann der Auftragnehmer von dem Auftrag zurücktreten, da eine Führung in der vereinbarten Zeit nicht mehr möglich ist. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall ungemindert fort.
Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit. Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort dennoch eine Verlängerung der Führung, so werden für die Verlängerung pro angefangene 30 Minuten 40 EUR zusätzliches Honorar berechnet.
11. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wir mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Auf dessen in § 309 Nr. 10 b BGB genannten Rechte wird verwiesen.
Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt gefährdet, beeinträchtigt oder unmöglich, kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten oder diese ersatzlos abbrechen. Eine Entschädigung des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Rücktritt vom Vertrag (Stornierung) muss in Textform erfolgen.
Stornierungen von Führungen und Ausfahrten bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn sind kostenfrei, danach entsteht eine Ausfallgebühr von 100 % des vereinbarten Preises.
Der Auftragnehmer behält sich hierbei vor, die vereinbarten und bereits erbrachten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Bleibt der Auftraggeber am Leistungstag der gebuchten Leistung fern oder nimmt sie aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht wahr, wird der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Hieraus ergibt sich kein Recht des Auftraggebers auf Nachholung der Führung zu einem späteren Zeitpunkt.
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Führung auf Wunsch des Auftraggebers ist das komplette, vorher vereinbarte Honorar fällig.
Nimmt der Auftraggeber einzelne Leistungen nach Beginn der Führung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht in vollem Umfang wahr, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Ermäßigung des vereinbarten Preises.
13. Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers
Während der Stadtführungen in Mainz und den Ausfahrten durch Rheinhessen werden auch Foto- und Videoaufnahmen gemacht, die untereinander ausgetauscht und in den sozialen Medien veröffentlicht werden können.
14. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und eventuelle Schäden bzw. Störungen zu vermeiden.
Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z. B. Geh- und Stehbehinderungen o. ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung Haftung für evtl. notwendige erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Leistungseinschränkungen übernommen.
Eventuell mögliche Beanstandungen sind unverzüglich dem Leistungsträger anzuzeigen.
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vereinbarungsgemäßer Erbringungen von Leistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Leistung schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden. Ansprüche des Auftragnehmers verjähren nach 6 Monaten, beginnend mit dem Ende der vereinbarten Leistung.
15. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbaren Führungshonorars.
Diese betragsmäßige Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Über die Mitgliedschaft bei den Kultur- und Weinbotschafter Rheinhessen e. V. besteht über den Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e. V. eine Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschadensversicherung. Ausführliche Informationen findet man unter www.bvgd.org.
Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtsplicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.
16. Wetter
Die Stadtführungen in Mainz und die Ausfahrten durch Rheinhessen finden grundsätzlich bei jedem Wetter statt. Lediglich bei Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienst wird die entsprechende Kultour auf einen späteren Termin verlegt.
17. Geltendes Recht
Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mainz.
19. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten in diesem Fall die gesetzlichen Vorschriften.
Mainzer Kultouren
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Bundesverband der Gästeführer Deutschland e. V.
Verband Deutscher Kunsthistoriker e. V.
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